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Petition der BBIWS ab 01.12.2018
change.org/wald-statt-holzfabrik
Unsere Wälder sind keine Holzfabriken– es reicht!!!
Wir Bürger fordern ein neues Bundeswaldgesetz!
Für einen besseren und wirksamen Schutz unserer Wälder fordern wir Svenja Schulze, Bundesministerin für Umwelt und Naturschutz und Julia Klöckner, Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft auf, sich für ein verbessertes Bundeswaldgesetz und eine verbindliche Definition der „Guten fachlichen Praxis“ der Forstwirtschaft einzusetzen.
Begründung:
Die Mitglieder der BundesBürgerInitiative WaldSchutz (BBIWS) beobachten die Entwicklung in den Wäldern in Deutschland mit größter Besorgnis. Diese Entwicklung wird geprägt von einer unter dem Deckmantel „Nachhaltigkeit“ massiv zunehmenden Industrialisierung der Bewirtschaftung unserer Wälder. Deren gesellschaftliche Bedeutung als Erholungsort für Körper, Geist und Seele, als Lern- und Erfahrungsort wird in diesem fatalen Entwicklungsprozess vollkommen ausgeblendet. Holzkonzerne geben die Marschrichtung vor.
Die Treuhänder der öffentlichen Wälder sind zu Erfüllungsgehilfen kurzfristiger wirtschaftlicher Interessen geworden. Nahezu alle öffentlichen Wälder in Deutschland werden seit 2004 (Beginn im Bundesland Bayern) durch staatlich beauftragte Forstbetriebe (vormals Forstämter) bewirtschaftet, die mit schweren Großmaschinen den Waldboden irreparabel schädigen, Wege zerstören, Brut- und Setzzeiten ignorieren, die Artenvielfalt schmälern und Bürger in ihrer Erholung im Wald beeinträchtigen. Der Nutzungsdruck hat in den letzten Jahren dramatisch zugenommen und er wird weiter steigen. Der Beitrag der Waldbewirtschaftung zur Gesamtfinanzsituation eines Landes, einer Kommune, etc. ist aber meist eher gering und die intensive Bewirtschaftung kann die Verluste an Vielfalt, Ökosystemleistungen, Selbstregulation im Klimawandel nicht rechtfertigen.
Der Verteilungskampf um den nachwachsenden Rohstoff Holz hat längst auch in unseren heimischen Wäldern begonnen, ablesbar an den stetig steigenden Holzeinschlagmengen. Wir verbrauchen jährlich weit mehr Holz als unsere Wälder liefern können und verstoßen allein schon dadurch laufend gegen das Nachhaltigkeitsprinzip. Wir Bürger wollen in Sachen Wald endlich mitreden und mitentscheiden, damit die Gemeinwohlleistungen in den staatlichen und kommunalen Wäldern wieder mehr Gewicht erhalten!
Die BundesBürgerintiative WaldSchutz (BBIWS) fordert daher dringend die notwendige Änderung des Bundeswaldgesetzes mit einem Vorrang für das Gemeinwohl in den öffentlichen Wäldern in Deutschland, um diese für den Klimaschutz, die Wasserspeicherung, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und als Erholungsgebiet auch für die nachfolgenden Generationen zu erhalten! Dies bedeutet konkret, dass insbesondere die Schutz- und Erholungsfunktion von Wäldern bundesrechtlich und zukünftig auch in den Landeswaldgesetzen absoluten Vorrang haben muss.
Es ist an der Zeit, dass die Politik den Wald als Ökosystem wirksam schützt. Der künstliche Holzackerbau der traditionellen Forstwirtschaft muss beendet, der Nachhaltigkeitsbegriff der Forstwirtschaft zeitgemäß definiert werden.
Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in einer Urteilsbegründung vom 31. Mai 1990 (2 BvR 1436/87 S.39) bereits festgestellt:
„Die Bewirtschaftung des Körperschafts- und Staatswaldes, der 58 % der Waldfläche in der Bundesrepublik ausmacht, dient der Umwelt- und Erholungsfunktion, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.“
Das bestehende Bundeswaldgesetz ist ein „zahnloser Papiertiger“; es schützt die Wälder nur unzureichend! Es gibt keine konkreten Regeln für die sogenannte „Gute fachliche Praxis“, die genau festlegen, was erlaubt ist und was einen Verstoß gegen die „Gute fachliche Praxis“ der Forstwirtschaft darstellt. Deshalb unterliegt sie im gegenwärtigen Diskurs der beliebigen Auslegung von Gruppeninteressen. Zudem fehlen unabhängige Kontrollinstanzen und ein eigenes Forstministerium.
Aus den vorgenannten Gründen brauchen wir dringend eine neue Waldpolitik mit einem klaren Bekenntnis zum Schutz der Gemeinwohl-Funktionen unserer Wälder und eine Struktur, die unsere Bürgerinteressen wahrnimmt. Politiker dürfen sich nicht mehr länger von einseitigen Interessen forstlicher Lobbygruppen blenden und zu deren Handlangern degradieren lassen.
Es bedarf aber auch eines großen Wandels und Paradigmenwechsels im Bewusstsein der Bevölkerung im Umgang mit dem Rohstoff Holz. Maßhaltung statt Holzhunger! Nur durch Erkenntnis und Verantwortungsgefühl aller Menschen für die Kostbarkeit unserer Wälder, kann es gelingen, den Wald für die zukünftigen Generationen zu schützen und dem Klimawandel entgegenzuwirken! Wir müssen Holz sparsam und langlebig verwenden - Maßhaltung statt Holzhunger! Ein sparsamer Umgang mit Holz ist wichtig für die Zukunft unserer Wälder, die Versorgung mit dem Rohstoff Holz und den Klimaschutz. Verschwendung von Bäumen in Biomasse-Kraftwerken und in kurzlebigen Produkten (Papier, Verpackungen, Billigmöbeln usw.) ist ein Klimakiller, denn CO2 wird freigesetzt. Wir Menschen brauchen Holz, aber es ist wertvoll und muss maß- und sinnvoll eingesetzt werden. Für den Klimaschutz ist es wichtiger den Holzvorrat im Wald zu erhöhen, als kurzlebige Holzprodukte herzustellen.
Dazu bedarf es dringend einer Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BwaldG).
Aktuelle Fassung:
§ 1 BWaldG
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2. die Forstwirtschaft zu fördern und
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Konkreter Vorschlag zur Änderung der Fassung:
§ 1 BWaldG
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Biodiversität, das Klima, den Wasserhaushalt, die Luftreinhaltung, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines forstwirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und durch eine naturschonende Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2. eine an den Standards der guten fachlichen Praxis orientierte Waldwirtschaft zu fördern und
3. auf dieser Grundlage einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
4. Im öffentlichen, insbesondere staatlichen Wald hat die Schutz- und Erholungsfunktion generell Vorrang vor der Nutzfunktion des Waldes.
5. Bund und Länder verpflichten sich, für eine im Gemeinwohlinteresse liegende, gezielte Förderung insbesondere der ökologischen Schutzfunktion im Wald zu sorgen.
Weiter bedarf es dringend einer Definition der „Guten fachlichen Praxis“ in der Forstwirtschaft!
In § 11 BWaldG (Absatz 2) und § 5 (Absatz 3) BNatSchG sind Grundsätze der „Guten fachlichen Praxis“ als verbindlicher Handlungsrahmen bei der Bewirtschaftung der Wälder zu konkretisieren. Dazu müssen Mindeststandards festgelegt werden, die zuerst den Schutz bzw. die ökologische Nachhaltigkeit des Ökosystems (anstelle der „Nachhaltigkeit der Holzmengen“!) zugrunde legen. Hierzu wird auf die Publikationen von WINKEL, G. et al. (2005): Naturschutz und Forstwirtschaft: Bausteine einer Naturschutzstrategie im Wald, Naturschutz u. Biolog. Vielfalt – Heft 11, Hrsg. Bundesamt f. Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg sowie von WINTER, S. et al.(2016): Praxishandbuch – Naturschutz im Buchenwald, Hrsg. Minist. f. Ländl. Entwicklung, Umwelt u. Landwirtsch. des Landes Brandenburg verwiesen.
Diese Standards gehören ins Bundeswaldgesetz:
1. Entwicklung von Waldbeständen in naturnaher Baumartenmischung, standörtlich orientiert an der jeweiligen potenziellen natürlichen Vegetation – in Deutschland sind dies auf der überwiegenden Waldfläche Buchen- und Buchenmischwälder. Fremdländische/ nicht standortheimische Baumarten dürfen einen Flächenanteil von einem Fünftel nicht überschreiten. In Beständen, in denen fremdländische/ nicht standortheimische Baumarten aktuell vorherrschen, sind deren Anteile langfristig auf einen Anteil von max. einem Fünftel zurückzubauen.
2. Es sind generell Bewirtschaftungsformen zu wählen, die vorratsreiche Bestände sowie die natürlichen Prozesse und ökologischen Funktionen des Waldes fördern und stärken. Dabei sollen sich die Zielvorräte pro Hektar je nach Standort an den Vorräten natürlicher Wälder orientieren (Empfehlung 500-550 Vfm/ha). Naturnaher Bürgerwald hat Vorrang vor wirtschaftlichen Zielen - so hat es das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt.
3. Generelles Verbot von Kahlschlägen oder kahlschlagähnlichen Eingriffen über 0,3 ha, Verbot der Absenkung des Bestandsvorrates auf weniger als 70 von 100 des standörtlich möglichen Holzvorrats der jeweiligen potenziellen natürlichen Waldgesellschaft.
4. Vorrang der Naturverjüngung, die ohne künstliche Wildschutzmaßnahmen gesichert sein muss, Zulassen natürlicher Pionierbaumarten, Integration sukzessiver Elemente (Vorwald- und Zerfallsstadien).
5. Schonender Umgang mit dem Waldboden, Verbot der Bodenbearbeitung und - schädigung. Rückegassen sind so zu legen, dass eine insgesamt nur minimale
Bodenverdichtung gewährleistet ist und höchstens 10 % der Waldbodenfläche für Infrastruktur genutzt werden.
6. Vermeidung von Bodenschäden durch Einstellen der Holzerntemaßnahmen bei ungünstigen Bodenverhältnissen, wie z.B. durchweichten Böden
7. Generelles Verbot des Pestizid- und Düngereinsatzes, Ausnahmen nur nach strengen Prüfkriterien; Verbot gentechnisch veränderter Organismen.
8. Erhalt, Sicherung und dauerhafte Förderung hinreichend großer Anteile von Altholzinseln, Totholz und Habitat-Einzelbäumen (wissenschaftsbasierte Richtwerte: Mindestens 10 (dauerhaft markierte) Biotopbäume ab Stammdurchmesse 40 cm pro Hektar, 30 – 40 m³ Totholz pro Hektar).
9. Förderung eines extrem schonenden Umgangs mit dem Wald unter Berücksichtigung geltender Naturschutzvorgaben zur Eindämmung der Schäden an Vegetation und Böden für alle Waldbesitzer.
10. Einhaltung eines strikten Bewirtschaftungsverbots in der Brut- und Setzzeit der Tiere und konsequenter Schutz von Horst- und Höhlenbäumen.
11. Schutz aller Saum- und Sonderbiotope (Quellen, blockreiche Standorte etc.) nach Maßgabe eines zu erstellenden Waldbiotopkatasters.
12. Ausbringungsverbot gentechnisch veränderter Baumarten in allen Waldbesitzarten.
Weitere Informationen:
Informieren Sie Sich in nur 36 min. in einem Video über die vorbildliche und wissenschaftlich begleitete Waldwirtschaft im Lübecker Stadtwald und die Unterschiede zur konventionellen Forstwirtschaft:
https://naturwald-akademie.org/wirtschaft/videos/
https://naturwald-akademie.org/forschung/studien/
https://naturwald-akademie.org/presse/pressemitteilungen/alternativer-waldzustandsbericht/
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https://www.bundesbuergerinitiative-waldschutz.de/unsere-positionen/waldmanifest/
https://www.bundesbuergerinitiative-waldschutz.de/info-links/
https://www.bundesbuergerinitiative-waldschutz.de/literatur/
https://naturwald-akademie.org/presse/pressemitteilungen/alternativer-waldzustandsbericht/